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Herzlich Willkommen beim FKC e.V, dem größten, gemeinnützigen Computerverein mit Sitz im Saarland. Wir bieten Euch folgende Informationen- und Servicedienste 
 

Wir treffen uns regelmäßig in 2 Regionalgruppen

Wir arbeiten in 2 Bildungszentren

  • in Saarbrücken
  • in Sulzbach-Altenwald
In den letzten Jahren hat der Computer in unserem täglichen Leben einen erheblichen Stellenwert eingenommen. Die neue Technik hat nicht nur in der Wirtschaft und Verwaltung, sondern auch auch in privaten Haushalten Einzug gehalten. Kaum ein Berufsbild bleibt von der Computernutzung unberührt. So wie der KFZ-Führerschein, so ist schon heute die Kenntnis im Umgang mit dem PC eine Schlüsselqualifikation und fast überall eine allgemein notwendige Voraussetzung bei Berufsantritt und Berufsausübung.

U
m privaten Anwendern bei deren Computeranschaffung und -nutzung kostengünstige Unterstützung und Unterweisung, als auch in Problemfällen kostenlose Hilfestellung leisten zu können, wurde im August 1991 der Förderverein für kreative Computeranwendung e.V. Saar als gemeinnütziger Verein gegründet.
M
itgliedern sowie Nichtmitgliedern wird der Umgang mit dem PC und seinen Anwendungen nähergebracht und bei allen anstehenden Problemen geholfen. Auf der Basis der Hilfe zur Selbsthilfe fördert der Verein auf der ideellen Ebene den Erfahrungsaustausch, kanalisiert die Interessen und beschleunigt den Informationsfluß. Auf materieller Ebene werden die Erträge in großem Umfang in modernste EDV-Technik investiert, die dann den Bildungs- u. Tagungstätten des Vereins oder den Regionalgruppen für die Arbeit vor Ort zur Verfügung stehen.
U
m dem Ziel der wohnortnahen Mitgliederbetreuung gerecht zu werden, hat sich der FkC e.V. SAAR in Regionalgruppen organisiert. Die Regionalgruppen organisieren ihre Arbeit vor Ort und ihre Veranstaltungen nach eigenem Befinden. Regionalgruppenübergreifend wurden Arbeitskreise und Teams gebildet. Diese Gruppen bilden das Rückrat des Vereins und übernehmen gegenüber Interessenten und Mitgliedern konkrete Aufgabenstellungen. im Sinne des Vereinszwecks.In den Bildungszentren werden schwerpunktmäßig auch Einführungs- und Aufbaulehrgänge in den Bereichen Linux , Open Office , Word , Excel , Internet , und Bildbearbeitung durchgeführt.

Gerade als privater Computeranwender steht man oft alleine bei Problemen mit Hard- u. Software. Die Mitgliedschaft im FkC hilft hierbei erheblich Kosten einzusparen. Vor allem wenn man nicht in der Lage ist, Fehler zu beheben. Werden Sie Mitglied im FkC, einer Gemeínschaft mit Zukunftsperspektive.


 
Jahresbeiträge im FkC
 

Jugendlicher  (13-16 Jahre) :

12,- € / Jahr

Jugendlicher  (17-21 Jahre) : 

24,- € / Jahr

Jugendliche bis 12 Jahre
kostenlos

Ordentliches Mitglied :

60,- € / Jahr

Familienbeitrag:

75,- € / Jahr

Fördermitgliedschaft:

in freiwilliger Höhe

Aktive Mitglieder:
Mitglieder, die ca. 30 Stunden im Jahr den Verein unterstützen, wird die Hälfte Ihres Beitrags im Nachfolgejahr gutgeschrieben


Bei o.a. Beträgen handelt es sich um Jahresbeiträge die ausschließlich per Bankeinzug kassiert werden. Mitglieder die im Laufe eines Kalenderjahres eintreten wird der Beitrag anteilig berechnet. Der gesamte Beitag wird zu Beginn der Mitgliedschaft bzw. zum Anfang des Kalenderjahres fällig.

  • Bei aktiven Vereineinmitgliedern vermindert sich der jährliche Beitrag um die Hälfte. Nach § 3 der Satzung hat der Verein ordentliche und fördernde Mitglieder.

  • Jede natürliche Person kann ordentliches Mitglied und/oder förderndes Mitglied werden.

  • Bei Minderjährigen muss dessen/deren gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung erteilen.

  • Juristische Personen, Verbände und Vereinigungen können Fördermitglied werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht!


 
Wann dürfen wir Sie im FKC begrüßen ?
 

Besuchen Sie einen unserer kostenlosen Vorträge der verschiedenen Regionalgruppen. Sie finden dort immer einen Ansprechpartner 

icon Der Mitgliedsantrag des FKC e.V.
 
 
Haben Sie Fragen zum FKC ?
 

 

Hier geht's zu den Kontakten, wo Sie auch alle Vorstandsmitglieder per Formular anschreiben können.

 
 

 

fkc_logo

 

Satzung des FkC e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Name: Förderverein für kreative Computeranwendung e. V. SAAR (FkC)

  2. Hauptsitz: Saarbrücken



§ 2 Ziele und Zweck

  1. Förderung des verantwortungsvollen Umgangs mit neuen Technologien, insbesondere in den Bereichen der Computer-Hard- und -Software sowie der EDV-Anwendungen.

  2. Förderung neuer Kommunikationsformen zwischen Erwachsenen und Heranwachsenden, insbesondere in den Bereichen (2.1a).

  3. Förderung der Freizeitgestaltung von Personen, vor allem Jugendlicher im Sinne von (2.1a-b.)

  4. Beratung und Förderung von Anwendern und Verbrauchern sowie Hilfestellung bei der Anwendung in den Bereichen (2.1 a-b).

  5. Förderung durch Veranstaltungen (Kurse, Diskussionen, Seminare, Vorträge) und Workshops.

  6. Überregionaler Erfahrungsaustausch und Erarbeitung entsprechender Modelle.

  • Die Verwirklichung erfolgt auch dadurch, daß in Deutschland selbständige und unselbständige Anlauf- und Beratungsstellen, Büros, Stützpunkte sowie Regionalgruppen errichtet werden.

  • Entsprechende Aktionen und Veranstaltungen werden organisiert und durchgeführt.

  • Es werden ausschließlich gemeinnützige Ziele und Zwecke, im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung verfolgt, weswegen Mittel nur für satzungsgemäße Ziele und Zwecke verwendet werden dürfen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche (aktive und passive) sowie fördernde Mitglieder. Darüber hinaus gibt es Ehrenmitglieder, die der Vorstand aufgrund ihrer besonderen Verdienste für den Verein ernennt.

  2. Jede natürliche Person kann ihre Mitgliedschaft beantragen und entscheiden, ob sie aktives, passives oder förderndes Mitglied werden möchte. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

  3. Juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und Vereinigungen können nur Fördermitglied werden. Sie haben kein Stimmrecht.

  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand (6.2) und benachrichtigt den Antragsteller. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

  5. Die Mitgliedschaft endet:

  • bei natürlichen Personen mit dem Tod,

  • bei sonstigen Mitgliedern mit der Auflösung,

  • durch Austritt,

  • durch Ausschluß.
  1. Endet die Mitgliedschaft:

    • nach (3.5.1), besteht gegen den Verein kein Anspruch, insbesondere nicht auf Rückzahlung von Beitragsteilen,

    • nach (3.5 c), erlischt die Mitgliedschaft ohne Anspruch mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand. Das Mitglied bleibt zur Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages bis zur Wirksamkeit seines Austritts verpflichtet,

    • nach (3.5 d), erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tag des Ausschlusses. Ansprüche. gegen den Verein bestehen nicht.

  1. Der Austritt kann jederzeit ohne Kündigungsgrund erfolgen. Die Austrittserklärung muß dem Vorstand wirksam zugehen.

  2. Ausgeschlossen werden kann, wer:

  1. mit der Zahlung des Beitrages (4.1) länger als zwei Monate in Rückstand ist,

  2. den Verein im Ansehen schädigt,

  3. den Vereinsinteressen auch nur fahrlässig zuwiderhandelt.



    1. Ein Ausschluß nach (3.8) ist unanfechtbar; Schadensersatzansprüche des Vereins bleiben unberührt. Dem Betroffenen bleibt vorbehalten, sich schriftlich binnen 14 Tagen gegenüber dem Vorstand zu äußern.

    2. Jedes Mitglied verpflichtet sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft, für alle in die Vereinsarbeit eingebrachten eigenen Leistungen - sofern sie dem Urheberschutz unterliegen - dem Verein das uneingeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht zu gewähren.
      Hierfür gelten grundsätzlich die Bestimmungen der "GNU Public License" (GPL), wenn nicht andere Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Diese Vereinbarung gilt auch über den Austritt hinaus.



§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Bis auf die Ehrenmitglieder zahlen alle Mitglieder einen jährlichen Beitrag, der nach aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern der Höhe nach gestaffelt ist.

  2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus fällig und zahlbar ist. Ausnahmen sind durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes zu genehmigen.

  3. Die Höhe des Beitrages wird unter Berücksichtigung aller Aspekte sowie des Mittelbedarfs durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und bekannt gegeben.

  4. Die Einstufung der Mitglieder in Beitragsklassen (4.1) erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand (6.2). Die Regionalleitungen (8.4) werden hierzu gehört.

  5. Ist der Verein nach (8.1) regional gegliedert, gehört jedes Mitglied einer Region an. Die Regionalzugehörigkeit kann grundsätzlich vom Mitglied gewählt werden.



§ 5 Organe

  1. Vorstand, § 6

  2. Mitgliederversammlung, § 7

  3. Regionale Mitgliederversammlung, § 8




§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

    3. dem Schatzmeister

    4. dem Schriftführer

    5. den Beisitzern.

    6. den Regionalleitern

  2. Die unter (6.1 a-d) genannten Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Vorstand.

  3. Die Vertretung des Vereins im Sinne des Abs. 26 BGB erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand (6.2) mit der Maßgabe, daß seine Mitglieder bei Geschäften im Wert unter € 250,00 allein vertretungsberechtigt und bei Geschäften im Wert ab € 250,00 zu zweit gemeinsam oder zusammen mit jeweils einem der übrigen Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind.

  4. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter (6.1 a-b) formlos einberufen. Entscheidungen von Vorstand (6.1) und Geschäftsführendem Vorstand (6.2) werden mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung Anwesenden getroffen, wobei im Zweifelsfall der Sitzungsleiter zwei Stimmen hat.

  5. Der Geschäftsführende Vorstand (6.2) kann einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer oder Bevollmächtigte bestellen und diesen erforderlichenfalls Allein- oder Gesamtvertretungsvollmacht erteilen.

  6. Die Amtszeit des Vorstandes (6.1 + 6.2) beträgt 3 Jahre; er bleibt bis zur Tätigkeitsaufnahme des neuen Vorstandes im Amt.

  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied (6.1) gleich aus welchem Grund aus, so ist von den übrigen Vorstandsmitgliedern ein anderes Vereinsmitglied an seine Stelle zu berufen bzw. mit Stimmenmehrheit zu wählen. Ist dies nicht möglich, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so muß unverzüglich eine Neuwahl erfolgen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Vorstand weniger als drei Mitglieder hat.

  8. Widerruf der Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund (grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder Untätigkeit) durch die Mitgliederversammlung (7) erfolgen.

  9. Neben der gesetzlichen Vertretung werden dem Geschäftsführenden Vorstand (6.2) noch folgende weitere Aufgaben zugeordnet:

    1. Durchführung von Maßnahmen nach 2.2

    2. Durchführung von Aktionen nach 2.3

    3. Schaffung von Einrichtungen nach 2.4

    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern (3.1)

    5. Annahme von Aufnahmeanträgen (3.4)

    6. Einstufung in die Beitragsklassen (4.4)

    7. Geschäftsanweisung über Einrichtung einer regionalen Mitgliederorganisation (8.1)

    8. Geschäftsanweisung über Einrichtung einer Delegiertenversammlung (9)

    9. Einberufung von Versammlungen (7/9)



§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan und hat unter anderem folgende Aufgaben:

    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes,

    2. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes,

    3. Beschlußfassung über die grundsätzliche Einrichtung von Regionalgruppen,

    4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

    5. Beschlußfassung über die Vereinsauflösung,

    6. Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund.

  2. Die Einberufung einer Versammlung soll jährlich erfolgen, sie ist jedoch auch erforderlich, wenn es der Zweck des Vereins erfordert und/oder wenn es 1/3 der ordentlichen Mitglieder (3.1) unter Angaben von Gründen schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand (6.2) beantragen.

  3. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand (6.2) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

  4. Die Versammlung wird geleitet vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von den Mitgliedern an Ort und Stelle gewählten Versammlungsleiter.

  5. Stimmberechtigt in der Versammlung sind alle erschienenen ordentlichen Mitglieder (3.1), die nicht mit Beitragszahlungen im Rückstand sind.

  6. Die Versammlung ist immer beschlußfähig. Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit gefasst.

  8. Beschlüsse über die Vereinsauflösung sind mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder (3.1) zu fassen.

  9. Über alle Beschlüsse der Versammlung ist Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.



§ 8 Regionale Mitgliederorganisation und -Versammlung

  1. Der Geschäftsführende Vorstand (6.2) ist ermächtigt, wenn er es für erforderlich hält, durch Geschäftsanweisung die Mitglieder in Regionalgruppen zusammenzufassen.

  2. Wird eine Regionalgruppe (8.1) errichtet, bleibt sie unselbständig und an Weisungen des Geschäftsführenden Vorstandes (6.2) gebunden.

  3. Die Regionalgruppe kann durch Geschäftsanweisung des Vorstandes (6.3) Eigenständigkeit und Vollmachten erhalten.

  4. Die nach 8.1 organisierten Mitglieder sind verpflichtet, auf einer regionalen Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Regionalleiter sowie eine Regionalleitung zu wählen.

  5. Die Regionalleiter oder stellv. Regionalleiter haben bei Vorstandssitzungen Rede- ,Antrags-und Stimmrecht.

  6. Die regionale Mitgliederversammlung übernimmt in ihrem Bereich die Aufgaben der Mitgliederversammlung nach § 7 mit Ausnahme der Vereinsauflösung (10.1).



§ 9 Auflösung, Liquidation, Sonstiges

  1. Ist die Auflösung des Vereins rechtswirksam beschlossen und / oder verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit oder seinen bisherigen Zweck, so sind der letzte Vorsitzende und sein Stellvertreter oder zwei andere Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren zu bestellen. Kann dies nicht erfolgen, gleich aus welchen Gründen, so ist ein Dritter zum Liquidator durch das zuständige Gericht zu bestellen.

  2. Im Falle von (9.1) hat die Mitgliederversammlung (§ 7) zu beschließen, welcher als gemeinnützig anerkannten Vereinigung das Vermögen zufallen soll. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen vor Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Wird keine Bestimmung getroffen, so liegt die Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht des Hauptsitzes des Vereins.

  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht des Hauptsitzes des Vereins.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    ENDE


    Salvatorische Klausel:
    Diese Satzung bleibt auch gültig, wenn einzelne Vorschriften der Satzung sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültigen Vorschriften der Satzung sind alsdann so zu formulieren, daß der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte satzungsgemäße Zweck der Satzung erreicht wird.


    Überarbeitet und beschlossen am 21.06.2008

 
Freitag, 30. Juli 2010

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02. 08. 2010, 18:00 - 20:00
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04. 08. 2010, 18:00 - 20:00
PC - Service der Region Sulzbachtal
05. 08. 2010, 18:00 - 20:00
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